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Freitag, 1. Juli 2011

Paintball-Anlage in Mechernich-Obergartzem genehmigt

Die Baugenehmigungsbescheide der Stadt Mechernich für die Errichtung und den Betrieb einer Paintball-Anlage in einem Gewerbegebiet in Obergartzem sind rechtmäßig. Dies entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 10. Mai 2011. 

Beim Paintball werden schusswaffenähnliche Geräte, sogenannte Markierer, verwendet, mit denen durch Druckluft Farbkugeln auf Mitspieler geschossen werden. Getroffene Mitspieler scheiden aus der Mannschaft aus.

Ein ca. 200 Meter von der Paintball-Anlage entfernt lebender Nachbar hatte geklagt, weil er sich - auch unter Berücksichtigung von im laufenden Klageverfahren errichteten Schallschutzwänden - durch die Schießgeräusche unerträglich belästigt sah. Das Gericht hat unter Heranziehung von Sachverständigengutachten entschieden, dass die Geräuschimmissionen der Paintball-Anlage keine unzumutbaren Ausmaße erreichten.

Zwar sei nicht auszuschließen, dass man auf dem klägerischen Grundstück Geräusche von der Anlage vernehmen könne. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch darauf, vor jeder Wahrnehmbarkeit der Anlage geschützt zu sein. Der Anlagenbetreiber könne sich insoweit auf seine grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit berufen; das Paintballspiel sei kein gegen die Menschenwürde verstoßendes Tötungsspiel.

Gegen das Urteil wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hat.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil 3 K 1190/09 vom 10.05.2011

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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